Sehr geehrte Damen und Herren, noch mehr als bei Aufträgen in anderen Zusammenhängen ist bei Projekten im Design- und Kommunikationsbereich das Klima der Zusammenarbeit zwischen den Partnern ausschlaggebend für ein hervorragendes Ergebnis. Die nachfolgenden Vereinbarungen sollen dazu beitragen, unsere gemeinsamen Geschäftsbeziehungen frei von Unklarheiten zu halten und Auseinandersetzungen zu vermeiden.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen unseren Kunden und der Atelier & Friends Design und Kommunikation GmbH mit Sitz in Grafenau (im Folgenden kurz: AF) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von AF ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf.

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote von AF sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht ein Honoraranspruch von AF für jede einzelne Leistung, sobald mit diesen begonnen wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Von AF für Drittleistungen aufgewendete Kosten sind vom Kunden zu übernehmen. Zusätzlich wird für diese Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte ein üblicher Agenturaufschlag in Höhe von 15 %* berechnet. Ausschlaggebend ist hier der über die Agentur abgewickelte Werbeetat, z.B. für Anzeigenschaltung, Werbe-mittelproduktion usw., die oben beschriebenen Honoraransprüche unterliegen dem Agenturaufschlag dabei nicht.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.

Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Sobald abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 %* übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, sofern eine weitere Auftragsbearbeitung aus terminlichen oder sonstigen Gründen zur Auftragserfüllung notwendig erscheint, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.

Für alle Arbeiten, die von AF für ihren Kunden erbracht werden, und – aus welchem Grund auch immer – dennoch nicht in konkreten Werbemaßnahmen um- oder eingesetzt werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Zu diesen Arbeiten zählen insbesondere: kreativer Zeitaufwand für Design und Text, Layoutarbeiten, Koordination mit Drittfirmen und ähnliche Leistungen. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

4. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere
die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurück-zustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von AF gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden oder die Nutzung nachzuberechnen.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Fotografien, digitale Daten), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von AF und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung, einschließlich Vervielfältigung, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen von AF nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
Soweit Rechte einem Dritten (Fotograf, Illustrator, Verwertungsgesellschaft usw.) zustehen, hat der Kunde sich diese Rechte von dem zuständigen Dritten zu besorgen. AF ist auf Wunsch bei der Abwicklung behilflich.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind grundsätzlich weder im Original noch in der Reproduktion zulässig und nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen Dritter urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 %* des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die AF konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 %* zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

6. Kennzeichnung

AF ist berechtigt, die für den Kunden geleistete Arbeit als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen und auf allen Werbemitteln sowie bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

7. Genehmigung

Alle Leistungen von AF (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Proofs und Farbausdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt, sofern eine weitere Auftragsbearbeitung aus terminlichen oder sonstigen Gründen zur Auftragserfüllung notwendig erscheint.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8. Termine

AF wird sich immer bemühen, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9. Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Ist ein Zahlungstermin vereinbart, fallen bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. an. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
Die vereinbarte Vergütung für die Leistung von AF ist ein Nettobetrag, der die gesetzliche Umsatzsteuer nicht einschließt; die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Treten bei Verträgen mit einer vereinbarten Bearbeitungszeit von mehr als drei Monaten Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, oder Lohnkosten), behält sich AF das Recht zu einer entsprechenden Preisanpassung nach Information des Kunden vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb zweier Monate nach Eintreten der genannten Preiserhöhungen von AF geltend gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen.
Sonderleistungen wie Entwurfsalternativen, Umarbeitungen oder Änderungen, Manuskriptstudien oder die Produktionsüberwachung werden, sofern diese nicht im Angebot ausgewiesen sind, nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dies gilt auch für Nebenkosten sowie für Foto-, Druckvorstufen-, Proof- und Reisekosten usw.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu (Nacherfüllung).
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
Sollte eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist AF berechtigt, sie zu verweigern.
AF kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten der Agentur gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Im Falle der Nacherfüllung trägt AF die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Honorars.
Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder das Honorar entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend Ziffer 11 ausgeschlossen oder beschränkt. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn die Agentur sie ausdrücklich und schriftlich gewährt.
Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

11. Haftung

AF wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von AF vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme, eine Kampagne, ein Logo, ein Markenzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst über die wettbewerbsrechtliche bzw. kennzeichenrechtliche Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme(n) oder der Verwendung des Kennzeichens, oder Logos verbundene Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme(n) oder Verwendung des Kennzeichens gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme oder der Verwendung eines Kennzeichens die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll – abgesehen von den Fällen der Ziffer 10 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen der Agentur zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
AF haftet – soweit nach den obigen Absätzen nicht ausgeschlossen – uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt hafte AF bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, siehe Abs. (8) Satz 2) ist die verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt Ziffer 11 entsprechend. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

12. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB werden ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Atelier & Friends Design und Kommunikation GmbH.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige Landgericht vereinbart. AF ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

* Die angegebenen Prozentwerte sind international branchenüblich.